Satzung

§ 1 – NAME UND SITZ DER GESELLSCHAFT

  1. Die Gesellschaft führt den Namen “Bürgerschützengesellschaft Baerl von 1485 e.V.”.

  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 47199 Duisburg-Baerl.

  3. Die Gesellschaft haft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburgeingetragen.

§ 2 – ZWECK DER GESELLSCHAFT

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53.

  2. Der Zweck der Gesellschaft ist, durch Pflege heimatlichen Brauchtums und durch Volksschützenfeste usw. die Heimatverbundenheit und den Bürgersinn der Baerler Bevölkerung sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl der Bürgergemeinschaft zu fördern und zu pflegen.

  3. Sie dient außerdem der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit ihrer Mitglieder.

  4. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweck-bestimmend zur Erfüllung der Gesellschaftsaufgaben zu verwenden.

  5. Parteipolitische oder konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.

  6. Die Gesellschaftsfarben sind grün-weiß.

 § 3 – GESCHÄFTSJAHR

  1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Gesellschaft hat männliche Mitglieder über 18 Jahre.

  2. Mitglied kann nur sein, wer an der Verfolgung der Gesellschaftsziele mitzuwirken bereit ist.

  3. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  5. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung der Gesellschaft anzuerkennen und zu achten.

  6. Personen, die sich um die Gesellschaft Verdienste erworben haben, können von der Haupt- oder Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Gesellschaftsveranstaltungen berechtigt. Über die Höhe der bei diesen Veranstaltungen erhobenen Zutrittsgelder entscheidet der Vorstand.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Gesellschaft zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die Interessen der Gesellschaft schädigen und trotz zweimaliger
    schriftlicher Mahnung nicht davon ablassen, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Beiträge bei Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat bezahlt werden.

  3. Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder, die 3 Jahre der Gesellschaft angehören. Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 6 – ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    – durch den Tod
    – durch freiwilligen Austritt
    – durch Ausschluß
    – durch Auflösung der Gesellschaft

  2. Der freiwillige Austritt ist jederzeit bis zum Letzten eines Monats gestattet. Er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

  3. Das ausscheidende Mitglied hat die fälligen Beiträge bis zum Inkrafttreten des Austrittes noch voll zu zahlen. Durch Beschluß des Vorstandes kann auf die fälligen Beiträge verzichtet werden.

  4. Ein Mitglied der Gesellschaft kann durch Beschluß des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden (siehe § 5). Stimmengleichheit bedeutet Ausschluß aus der Gesellschaft. Vor der Beschlußfassung kann das Mitglied sich mündlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber äußern. Der Beschluß über  den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.

  5. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Haupt- oder Mitgliederversammlung gegen diesen Beschluß Berufung einzulegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlußbeschlusses dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Haupt- oder Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

§ 7 – BEITRÄGE DER MITGLIEDER

  1. Die Höhe der Monatsbeiträge wird von der Haupt- oder Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist im voraus halbjährlich am 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres fällig.

  2. Der Vorstand kann Mitglieder auf Antrag ganz oder teilweise, aber nicht länger als für ein Jahr,  von der Beitragspflicht befreien.

  3. Sämtliche Einnahmen der Gesellschaft sind zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes (§ 2) zu verwenden.

  4. Bei Vollendung des 70. Lebensjahres des Mitgliedes halbiert sich der festgesetzte Monatsbeitrag, bei Erreichung des 80. Lebensjahres ist das Mitglied beitragsfrei.

§ 8 – ORGANE DER GESELLSCHAFT

  1. Hauptversammlung

  2. Mitgliederversammlung

  3. Vorstand

§ 9 – VERSAMMLUNGEN

  1. Alle 3 Jahre wird eine Hauptversammlung einberufen. Sie hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Schützenfest stattzufinden.

  2. Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie hat in den ersten 3 Monaten des Jahres stattzufinden.

  3. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, statt.

  4. Der Vorstand ist verpflichtet, weitere Haupt- oder Mitgliederversammlungen einzuberufen,

  1. wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert,

  2. wenn eine solche von 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird,

  3. wenn der Vorstand mit 3/4 Mehrheit die Einberufung einer Haupt- oder Mitgliederversammlung beschließt.

  1. Die Beschlußfähigkeit der Hauptversammlungen, der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen setzt voraus, daß sämtliche stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem anberaumten Termin eingeladen worden sind.

  2. Bei Abstimmungen (Wahl usw.) in den Versammlungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmabgabe durch Vollmacht für abwesende Mitglieder ist nicht zulässig.

  3. Über die Beschlüsse der Versammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist in der nächsten Versammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 – ANTRÄGE 

  1. Anträge zur Beschlußfassung sind mindestens 1 Stunde vor Abhaltung der Versammlungen schriftlich bei einem der Vorsitzenden einzureichen.

  2. Mit Zustimmung von 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder können auch Anträge zur Beschlußfassung vorgelegt werden, die vor oder während der Versammlung gestellt werden.

  3. Satzungsändernde Anträge sind mindestens 10 Tage vor einer Haupt- oder Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 11 – BESCHLUSSFASSUNG

  1. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit ist ein abgelehnter Beschluß.

  2. Die Änderung der Satzung, mit Ausnahme der §§ 2 und 11, kann nur in einer Haupt- oder Mitgliederversammlung durch Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, die Auflösung der Gesellschaft nur durch 3/4 aller Gesellschaftsmitglieder beschlossen werden. Diese sind notfalls schriftlich einzuholen (§§ 32/33 BGB).

  3. Bei Abänderung des Gesellschaftszweckes (§ 2) und dem § 11 ist die Zustimmung von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diese sind notfalls schriftlich einzuholen (§§ 32/33  BGB).

  4. Zum An- und Verkauf sowie zur Belastung von vereinseigenen Grundstücken bedarf der Vorstand der Zustimmung der Haupt- oder Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit, jedoch müssen mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist die Beschlußfassung über den Punkt einzuberufende neue Haupt- oder  Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

§ 12 – AUFGABEN DER HAUPTVERSAMMLUNG

  • Entgegennahme des Jahresberichtes für das vergangene Geschäftsjahr und des Protokolls der letzten Hauptversammlung

  • Entgegennahme des Berichtes des Kassierers und der Kassenprüfer für das erste Halbjahr und für das Schützenfest

  • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

  • Wahl des Majors der Gesellschaft

  • Behandlung vorliegender Anträge

  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern

  • Beschlußfassung über den An- und Verkauf sowie über die Belastung von Grundstücken 

  • Beschlußfassung über etwaige Auflösung der Gesellschaft

  • Satzungsänderungen

  • Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes

  • Verschiedenes

§ 13 – AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Entgegennahme des Jahresberichtes für das verflossene Geschäftsjahr

  • Entgegennahme des Berichtes des Kassierers und der Kassenprüfer für das verflossene Geschäftsjahr

  • Entlastung des Kassierers

  • Behandlung vorliegender Anträge 

  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern

  • Beschlußfassung über den An- und Verkauf sowie über die Belastung von Grundstücken

  • Beschlußfassung über etwaige Auflösung der Gesellschaft

  • Satzungsänderungen

  • Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitgliedes

  • Verschiedenes

§ 14 – WAHL DES VORSTANDES

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt nach vorausgegangenen Vorschlägen für jedes Amt in besonderem Wahlgang in öffentlicher oder geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmung ist immer dann erforderlich, wenn mehrere Vorschläge zur Abstimmung anstehen  oder wenn sie beantragt wird. Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Vorsitzenden erfolgt unter dem Vorsitz eines aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedes. Nach der Wahl des Vorsitzenden  übernimmt dieser den Vorsitz der Versammlung.

  2. Zum Zählen der abgegebenen Stimmen werden von der Versammlung vorher 2 Mitglieder bestimmt. Die abgegebenen Stimmzettel der Wahlgänge sind nach Beendigung der Wahl sofort zu vernichten. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

  4. Beim Ausscheiden oder längerer Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, dieses Amt kommissarisch zu besetzen.

§ 15 – VERHANDLUNGSFORM

  1. Wortmeldungen werden nach ihrer Reihenfolge berücksichtigt.

§ 16 – NICHTIGKEIT EINES BESCHLUSSES

  1. Hat die Haupt- oder Mitgliederversammlung einen Beschluß gefaßt, der nach Ansicht von 3/4 aller Mitglieder des Vorstandes die Gesellschaftsbelange erheblich gefährdet, so hat der Vorstand das Recht, diesen Beschluß für nichtig zu erklären. Er muß hierzu innerhalb von 3 Monaten eine Haupt- oder Mitgliederversammlung zur nochmaligen Beschlußfassung einzuberufen.

§ 17 – VORSTAND

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem Ehrenpräsidenten

  2. dem Präsidenten

  3. den zwei stellvertretenden Präsidenten

  4. den Ehrenvorstandsmitgliedern

  5. dem Geschäftsführer

  6. dem stellvertretenden Geschäftsführer

  7. dem Kassierer

  8. dem stellvertretenden Kassierer

  9. den zwei technischen Leitern

  10. den fünf Beisitzern

  11. dem amtierenden Schützenkönig

  12. dem Major der Offiziere

  13. dem Hauptmann der Sappeure

  1. Die Ehrenvorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand.

  2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit (soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt ist) gefaßt.

  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit (soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt ist) gefaßt.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident, seine beiden Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassierer. Zeichnungsberechtigt sind je zwei gemeinschaftlich.

§ 18 – KASSENPRÜFER

  1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von 3 Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer ist unzulässig, es kann nur ein Kassenprüfer wiedergewählt werden.

  2. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, vor jeder Haupt- oder Mitgliederversammlung die Kassen zu prüfen und einen Bericht der Haupt- oder Mitgliederversammlung vorzulegen.

  3. Sie haben außerdem das Recht, zwischenzeitlich das Gesellschaftsvermögen zu überprüfen.

§ 19 – AUFGABEN DES VORSTANDES

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft und die Verwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten.

  2. Der Vorstand soll alle sechs Monate eine Sitzung abhalten.

  3. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. In besonderen Fällen können die Vorsitzenden und die Präsidenten Gesellschaftsmitglieder zu dieser Sitzung mit beratender Stimme hinzuziehen.

  4. Die Geschäftsführer sind insbesondere für die Protokolle der Versammlungen und die Korrespondenz der Gesellschaft verantwortlich.

  5. Die Kassierer haben über die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft Buch zu führen. Von den Kassierern wird ein Mitgliederverzeichnis und ein Inventarverzeichnis geführt. Die Kassierer haben in den Vorstandssitzungen über den Stand der Gesellschaftskasse zu berichten.

§ 20 – SCHÜTZENFESTE

  1. Die Bürgerschützengesellschaft veranstaltet möglichst alle drei Jahre ein Volksschützenfest.

  2. Aus Anlaß dieses Festes findet ein Königsschießen statt.

  3. Unmittelbar vor dem Königsschießen wird ein Preisschießen durchgeführt.

  4. Zum Schützenkönig gekürt wird derjenige, der den Vogel nach Ankündigung des Königsschießens vollständig  abgeschossen hat. Er muß das 21. Lebensjahr vollendet haben und 3 Jahre Mitglied der Gesellschaft sein. Ferner muß der die Gewähr dafür bieten, die Schützengesellschaft würdig in der Öffentlichkeit zu
    vertreten und nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sein, die mit der Übernahme der Königswürde verbundenen finanziellen Lasten zu tragen.

  5. Der Schützenkönig bildet einen Thron. Der Thron besteht aus zwei Ministern und einem Adjutanten, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Der Thron hat die Gesellschaftstradition zu wahren.

  6. Der Schützenkönig erhält aus der Kasse der Gesellschaft für die Erfüllung seiner Repräsentationsaufgaben während des Schützenfestes einen Zuschuß, über dessen Höhe der Vorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Kassenlage entscheidet.

§ 21 – KAISERSCHIESSEN

  1. Die Bürgerschützengesellschaft veranstaltet möglichst alle drei Jahre ein Kaiserschießen. Das erste Kaiserschießen fand im Jahre 1977 statt. Teilnahmeberechtigt sind die Schützenkönige. Das Kaiserschießen soll möglichst innerhalb eines Jahres nach Durchführung des Schützenfestes stattfinden.

§ 22 – AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

  1. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft soll das Vermögen auf die Dauer von mindestens 10 Jahren durch die Stadt Duisburg treuhändlerisch verwaltet und ggf. einer neuzugründenden Gesellschaft, die nach ihrer Zielsetzung und ihrer personellen Zusammensetzung Gewähr für die mündige Fortführung der Tradition der aufgelösten Gesellschaft bietet, übertragen werden.

  2. Falls innerhalb der v.g. Frist eine solche Gesellschaft nicht gegründet wird, soll das Gesellschaftsvermögen durch die Stadt Duisburg an bedürftige Baerler Personen oder Familien nach deren Ermessen verteilt werden.

  3. Das Königssilber und die Kaiserkette sind hiervon ausgeschlossen. Sie werden dem Grafschafter Heimatmuseum Moers zu Ausstellungszwecken zur Verfügung gestellt.

  4. Sollte zu irgendeiner Zeit eine Nachfolgegesellschaft der Bürgerschützengesellschaft Baerl gegründet werden, geht das Königssilber und die Kaiserkette wieder in das Eigentum und in Besitz der Gesellschaft über.

§ 23 – INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Zustimmung durch die Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung in Kraft.

Duisburg-Baerl, den 13. Oktober 2003